Dazu kommen die Auslagen von CHF 180.00 (4 % auf CHF 4500.00) und die Mehrwertsteuer von CHF 360.35 (7.7 % MwSt auf CHF 4680.00). Die Parteikosten betragen somit CHF 5040.35. c) Die Auferlegung der Parteikosten an die Gemeinde Hasliberg ist hier nicht gerechtfertigt, da sie von der Verfügung des AGR nicht abweichen durfte und im Beschwerdeverfahren den Anträgen der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Kostenverlegung – folgte. Damit hat das AGR die Parteikosten der Beschwerdeführerin im Umfang von CHF 5040.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG