Auf diese Unstimmigkeiten braucht mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden: Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als eher unterdurchschnittlich zu werten. Es fand nur ein Schriftenwechsel stattfand; auf die Durchführung eines Beweisverfahrens wurde verzichtet. Angesichts der hier umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt höchstens als durchschnittlich einzustufen. Es rechtfertigt sich deshalb, das Honorar auf CHF 4500.00 festzulegen. Dazu kommen die Auslagen von CHF 180.00 (4 % auf CHF 4500.00) und die Mehrwertsteuer von CHF 360.35 (7.7 % MwSt auf CHF 4680.00).