Der Anwalt der Beschwerdeführerin macht in der Kostennote vom 9. Juni 2021 Parteikosten in der Höhe von CHF 13’697.35 geltend (Honorar CHF 12’840.00, Auslagen CHF 285.60, Mehrwertsteuer CHF 571.75). Im vorliegenden Fall liegt das Honorar des Anwalts der Beschwerdeführerin offenkundig über dem Rahmentarif von Art. 11 Abs. 1 PKV. Sodann fällt auf, dass die ausgewiesenen Kosten für die Auslagen von CHF 285.60 (4 % auf dem Honorar von CHF 12'840.00 ergibt CHF 513.60) und die Kosten für die Mehrwertsteuer von CHF 571.75 (7.7 % auf CHF 13'125.60 ergibt CHF 1010.65) nicht stimmen. Auf diese Unstimmigkeiten braucht mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht weiter eingegangen zu werden: