a) Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Gemeinde (Bauentscheid und Wiederherstellung) wird auch die Kostenverfügung der Gemeinde aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Gemeinde wird diese ihre Kosten von CHF 2342.80 im neuen Bauentscheid neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden. 26 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 27 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8.