39 Abs. 2 RPV eine kantonale Behörde dafür sorgen, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verfügt und vollzogen wird (vgl. Art. 39 Abs. 5 RPV). Liegt kein Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 RPV vor, wäre die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wiederum durch die Gemeinde anzuordnen. f) Da bei diesem Ausgang des Verfahrens noch offen ist, ob dem strittigen Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV ganz oder teilweise erteilt werden kann, erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme durch die Gemeinde zu prüfen. 6. Kosten