RPG übernommen werden. Sodann wird zu beachten sein, dass im nachträglichen Baubewilligungsverfahren gegebenenfalls zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Falls eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 RPV für das Vorhaben ganz oder teilweise ausser Betracht fällt, stellt sich wiederum die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Sollte es sich hier um einen Anwendungsfall von Art. 39 Abs. 2 RPV handeln, müsste im Fall einer rechtswidrigen Veränderung nach Art. 39 Abs. 2 RPV