e) Die Gemeinde hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren somit weiterzuführen. Die Publikation im kantonalen Amtsblatt ist nachzuholen und die Akten sind erneut dem AGR zuzustellen, damit das Vorhaben im Lichte von Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV geprüft werden kann. Das AGR wird in einer neuen Verfügung gemäss Art. 24 ff. RPG über die Sache zu entscheiden haben, wobei die Beurteilung bezüglich der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG nicht zu beanstanden ist (vgl. Erwägung 3). Die diesbezüglichen Erwägungen können in der neu zu erlassenden Verfügung nach Art. 24 ff. RPG übernommen werden.