d) Aus den Erwägungen folgt, dass die Angelegenheit noch nicht entscheidreif ist. Es ist nicht Aufgabe der BVD, die nötigen Abklärungen und Prüfungen erstmals im Baubeschwerdeverfahren vorzunehmen. Es rechtfertigt sich daher, die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst nach erfolgter umfassender Prüfung kann festgestellt werden, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 39 Abs. 2 RPV in welchem Umfang erteilt werden kann.