Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG für ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG, zu deren Anfechtung die nach Art. 12 NHG beschwerdeberechtigten Organisationen legitimiert sind.25 Hier steht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG zur Diskussion. Das Bau- und 20 Vgl. pag. 23 im Baugesuchdossier Nr. 2016-0038. 21 Vgl. zum Ganzen auch Bernische Systematische Information Gemeinden (BSIG) Nr. 7/721.0/14.4, Information vom