RPG) unvollständig. Ob dem strittigen Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV erteilt werden kann, bedarf noch weiterer Abklärungen. Namentlich wird im Detail zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 2 Bst. a bis d RPV erfüllt sind. Ungeklärt ist auch die Frage, ob das Vorhaben Art. 39 Abs. 3 RPV und den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 43a RPV entspricht. Besonders von Bedeutung sind dabei die umfassende Interessenabwägung sowie das Verbot des mehr als punktuellen Ausbaus der Erschliessung. Von Gewicht ist auch die Auflage, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Umgebung nicht gefährdet werden darf.