a) Im vorliegenden Fall stützte sich die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich auf die Verfügung des AGR, welches das Vorhaben einzig unter den Voraussetzungen von Art. 24c RPG prüfte. Ob und in welchem Umfang für das geplante und zum Teil ausgeführte Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV erteilt werden kann, ist im jetzigen Stand des Verfahrens aber noch offen. Insoweit ist die Verfügung des AGR vom 18. September 2020 (Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 ff. RPG) unvollständig.