d) Schliesslich folgt aus dem Aufnahmeblatt für den Richtplan «Weidhäuser und Ställe», dass es sich bei der Alphütte offenbar um einen erhaltenswerten harmonischen Bau mit sehr schönem Standort oberhalb der eigentlichen Alpstafel handelt.20 Die Ausführungen zeigen, dass die Erhaltung der fraglichen Alphütte grundsätzlich erwünscht ist. e) Aus den Erwägungen folgt, dass die fragliche Alphütte im Temporärsiedlungsgebiet nach Art. 39 Abs. 2 RPV und in der Lägerschutzzone nach Art. 51 Abs. 3 und Anhang B1 GBR liegt. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 RPV fällt damit nicht von vornherein ausser Betracht.21 5. Rückweisung