c) Die Gemeinde Hasliberg verweist in der Stellungnahme vom 15. April 2021 auf ihre Regelungen im Anhang B1 GBR19. Sie hat im kantonalen Temporärsiedlungsgebiet im Rahmen ihrer Nutzungsplanung in einem beschränkten Landschaftsteil die landschaftsprägenden Bauten mit einer sog. «Lägerschutzzone» eigentümerverbindlich und parzellenscharf unter Schutz gestellt. In Art. 51 Abs. 3 GBR wird die Lägerschutzzone wie folgt umschrieben: «3 Die Läger- und Alpgebäude gemäss Anhang B1 sind mit ihrem unmittelbaren Umschwung zu erhalten.