Weiter dürfen Bewilligungen nach Art. 39 Abs. 2 RPV nur erteilt werden, wenn die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der Gebäude im Wesentlichen unverändert bleiben (Art. 39 Abs. 3 RPV). Zu den spezifischen Voraussetzungen für die Umnutzung von landschaftsprägender Bauten kommen die allgemeinen Voraussetzungen des Art. 43a RPV hinzu. Besonders von Bedeutung sind dabei die umfassende Interessenabwägung sowie das Verbot des mehr als punktuellen Ausbaus der Erschliessung. Von Gewicht ist auch die Auflage, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Umgebung nicht gefährdet werden darf.