b) Der Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 RPV setzt, anders als jener von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 RPV, die bestimmungsgemässe Nutzung der Baute nicht voraus.18 Nach Art. 39 Abs. 2 RPV können die Kantone die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprägend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn: «a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann;