f) Nach dem Gesagten ist das Kriterium, wonach die Alphütte vor den Sanierungsarbeiten im Herbst 2018 noch bestimmungsgemäss nutzbar war, nicht erfüllt. In Übereinstimmung mit dem AGR ist somit festzuhalten, dass schon aus diesem Grund keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt werden kann. Dementsprechend erübrigt es sich zu prüfen, ob das Vorhaben die weiteren Kriterien von Art. 24c RPG erfüllt oder nicht. Insoweit ist die Verfügung des AGR vom 18. September 2020 nicht zu beanstanden. 4. Landschaftsprägende Bauten