Zusätzliche Erkenntnisse von einem Augenschein vor Ort sind nicht zu erwarten. Das Dach und Teile der Fassade sind saniert, weshalb sich die Alphütte nicht mehr im selben Zustand befindet, wie vor der Vornahme der baulichen Massnahmen. Infolgedessen lässt sich die ursprüngliche Bausubstanz nicht mehr sicher feststellen. Diese Situation hat die Beschwerdeführerin selber herbeigeführt. Sie hat durch ihr rechtswidriges Verhalten, d.h. durch die Vornahme der Sanierungsarbeiten ohne Baubewilligung, den massgeblichen Sachverhalt unwiderruflich verändert. Von der Durchführung eines Augenscheins wird abgesehen.