Das fortbestehende Interesse an der Weiternutzung äussert sich unter anderem in der Vornahme von periodischen Unterhaltsmassnahmen, was hier nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin gemäss dem unbestrittenen Textteil zur Fotodokumentation vom 6. April 2017 des AGR selber aus, dass die Alphütte seit über 20 Jahren nicht mehr bewohnt sei.14 Das deckt sich mit dem Beschrieb der Firma «E.________ ag» aus dem Jahr 1995.