Danach habe ihr die Alphütte als Ziel von Ausflügen gedient, bei denen sie «in der und um die Alphütte» verweilte. Sie ist der Meinung, dass die baulichen Vorkehrungen unter dem Titel von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 RPV als zulässige Erneuerungsmöglichkeiten qualifiziert werden könnten. Schliesslich bietet die Beschwerdeführerin an, zur Beurteilung der Bausubstanz einen Augenschein vor Ort durchzuführen.