d) Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Alphütte sei vor den Sanierungsarbeiten bestimmungsgemäss nutzbar gewesen und habe über eine intakte Bausubstanz verfügt. So sei ausser dem sanierungsbedürftigen Dach die Tragstruktur, die Wände sowie die Bausubstanz im Allgemeinen gut erhalten gewesen. Dies folgert die Beschwerdeführerin aus einem schriftlichen Bericht der Firma «Holzbau und Bedachungen B.________ AG», den sie selber in Auftrag gab.11 Weiter bringt sie vor, die Alphütte sei bis ca. ins Jahr 2000 durch die örtlichen Bergbauern genutzt worden. Danach habe ihr die Alphütte als Ziel von Ausflügen gedient, bei denen sie «in der und um die Alphütte» verweilte.