c) Zwischen dem AGR und der Beschwerdeführerin ist unter anderem streitig, ob die fragliche Alphütte vor den ausgeführten Sanierungsarbeiten (Dach- und Fassadensanierung) noch bestimmungsgemäss nutzbar war. In der Verfügung vom 18. September 2020 hat das AGR die bestimmungsgemässe Nutzung verneint. Es hielt fest, anlässlich des Augenscheins vom 6. April 2017 sei festgestellt worden, dass sich die Alphütte in einem schlechten Zustand befunden habe. Es sei damals feststellbar gewesen, dass eine Sanierung im Rahmen von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV nicht mehr möglich sein werde.