b) Die ausgeführten baulichen Massnahmen an dem Dach und den Fassaden der Alphütte sind unbestritten baubewilligungspflichtig. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin dafür ein nachträgliches Baugesuch sowie ein Ausnahmegesuch nach Art. 24 ff. RPG eingereicht. Änderungen an Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone sind nach Art. 24c RPG nur zulässig, wenn die Identität der Baute einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1 RPV). Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist zudem auf Bauten und Anlagen beschränkt, die noch bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 42 Abs. 4 RPV).