b) Gemäss Rechtsbegehren richtet sich Baubeschwerde zwar nur gegen die Verfügung der Gemeinde Hasliberg vom 9. Februar 2021. Die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft jedoch zur Hauptsache die negative Verfügung das AGR vom 18. September 2020, namentlich die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Die Verfügung des AGR kann nur mit dem Bauentscheid der Gemeinde Hasliberg zusammen angefochten werden (vgl. oben Erwägung 1a). Anfechtungsobjekt sind somit die Verfügungen der Gemeinde und des AGR, obschon die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsbegehren nur die Aufhebung der Verfügung der Gemeinde verlangte. 3. Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG