4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Stellungnahme vom 7. April 2021 verweist das AGR auf seine Verfügung vom 18. September 2020 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hält es fest, dass sich die Hütte bereits im Zeitpunkt des Augenscheins im Jahr 2017 in einem schlechten Zustand befunden habe und nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbar gewesen sei. Die Gemeinde stellt in der Stellungnahme vom 15. April 2021 folgende Anträge: «1.