Massnahmen, insbesondere das Anbringen der Dämmung unter dem Dach, wahrten die Identität der Baute und seien folglich mit Art. 24c Abs. 2 RPG vereinbar. Ausserdem führe die Dämmung des Daches zu keiner intensiveren und wesentlich veränderten Nutzung. Es werde lediglich die Bausubstanz der Alphütte geschützt und mittels üblicher Unterhaltsarbeiten aufrechterhalten. Selbst wenn die vorgenommenen baulichen Massnahmen als Abbruch und Wiederaufbau zu beurteilen wären, seien diese im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 RPV5 zulässig. Die vorgenommenen baulichen Massnahmen seien daher zu bewilligen und die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen aufzuheben.