In der Folge verfügte die Gemeinde Hasliberg, obschon sie gegenüber der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine zustimmende Haltung zum Bauvorhaben signalisierte, Folgendes: «1. Aufgrund der negativen Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 18.09.2020 und ergänzendem Schreiben vom 06.01.2021 sowie der Aufforderung des Regierungsstatthalters vom 18.01.2021, wird die Baubewilligung für das nachträgliche Baugesuch vom 29.10.2019 nicht erteilt. 2. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird aufgrund der Verfügung des AGR vom 18.09.2020 wie folgt verfügt: a.)