Mit Verfügung vom 18. September 2020 verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. In der Folge verfügte die Gemeinde Hasliberg, obschon sie gegenüber der Beschwerdeführerin grundsätzlich eine zustimmende Haltung zum Bauvorhaben signalisierte, Folgendes: «1. Aufgrund der negativen Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 18.09.2020 und ergänzendem Schreiben vom 06.01.2021 sowie der Aufforderung des Regierungsstatthalters vom 18.01.2021, wird die Baubewilligung für das nachträgliche Baugesuch vom 29.10.2019 nicht erteilt.