8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV9). Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). II. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 15. März 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt.