Sollte der Bauentscheid teilweise zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, wird sie diesen innert der Rechtsmittelfrist bei der BVD anfechten und in diesem Rahmen die vollumfängliche Bewilligung der Nutzungserweiterung beantragen können. Allein der Umstand, dass im vorinstanzlichen Verfahren ein unerwünschtes Ergebnis droht, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Somit ist die fragliche verfahrensleitende Verfügung nicht selbstständig anfechtbar. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.