Es ist nun Sache der Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde, unter Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführerin über das Baugesuch zu entscheiden und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Dabei wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob sie neben der Grundeigentümerin auch den Mieter als weiteren Störer am Verfahren beteiligen muss.8 Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, wurde mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. Februar 2021 noch keine Baubewilligung erteilt, sondern lediglich eine Teilbaubewilligung bzw. ein Teilbauabschlag in Aussicht gestellt.