Sie war nicht darauf angewiesen, bereits vor Erlass des verfahrensabschliessenden Bauentscheids an die BVD zu gelangen. Mit ihren Eingaben bei der BVD hat die Beschwerdeführerin klar signalisiert, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhält und weder eine Teilbaubewilligung akzeptieren noch das Baugesuch ändern noch dieses zurückziehen will. Es ist nun Sache der Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde, unter Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführerin über das Baugesuch zu entscheiden und gegebenenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen.