Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich Gelegenheit gab, zur Beurteilung, das Bauvorhaben sei nur teilweise bewilligungsfähig, Stellung zu nehmen. Die Formulierung «ob Sie mit der Teilbaubewilligung einverstanden sind» schliesst allerdings die Möglichkeit mit ein, dass diese Frage auch verneint werden kann. Es stand der Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres offen, ihre Einwände gegen den drohenden teilweisen Bauabschlag bzw. gegen das drohende Verbot der Lagerung von Fahrzeugen direkt bei der Gemeinde anzubringen. Sie war nicht darauf angewiesen, bereits vor Erlass des verfahrensabschliessenden Bauentscheids an die BVD zu gelangen.