mitzuteilen, ob sie mit der Teilbaubewilligung einverstanden sei, bzw. ob sie das Baugesuch ändern oder zurückzuziehen wolle. Für den Fall des ungenutzten Fristablaufs stelle die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Abschreibung des Baugesuchs in Aussicht. Dieses Vorgehen entspricht im Wesentlichen den massgeblichen gesetzlichen Vorschriften über die formelle und materielle Prüfung von Baugesuchen (vgl. insbesondere Art. 18 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 BewD7). Es trifft zwar zu, dass die Gemeinde der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich Gelegenheit gab, zur Beurteilung, das Bauvorhaben sei nur teilweise bewilligungsfähig, Stellung zu nehmen.