7. Mit der angefochtenen verfahrensleitenden Verfügung informierte die Gemeinde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der formellen und materiellen Prüfung des Baugesuchs und teilte ihr mit, dass die Baubewilligung nicht für alle auf der Parzelle zu lagernden Materialien und Gegenstände ausgestellt werden könne. Dies gelte insbesondere für die Occasionsfahrzeuge. Sie gab der Beschwerdeführerin deshalb Gelegenheit, innert Frist