6. Die Beschwerdeführerin sieht ihr hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung im Umstand, dass ihr die Gemeinde mit der angefochtenen Verfügung nur drei Möglichkeiten gegeben habe, nämlich entweder mit der Teilbaubewilligung einverstanden zu sein, das Baugesuch zu ändern oder das Baugesuch zurückzuziehen. Alle drei Möglichkeiten hätten die fristlose Auflösung des Mietverhältnisses mit ihrem Mieter zur Folge. Deshalb kämen sie nicht in Frage. Hingegen sehe die angefochtene Verfügung keine Möglichkeit vor, sich zum Verbot der Lagerung von Fahrzeugen zu äussern. Deshalb sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als Beschwerde zu erheben.