4. Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung der Gemeinde Lengnau, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen ist. Diese schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab, weshalb es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG handelt. Die BVD ist zuständig für die Beurteilung von Baubeschwerden (Art. 40 Abs. 1 BauG3). Dieser Rechtsmittelweg gilt auch für selbstständig anfechtbare Zwischenverfügungen, die im Baubewilligungsverfahren ergehen. Als Baugesuchstellerin ist die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und daher grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG).