b) Das Regierungsstatthalteramt Seeland publizierte das Baugesuch nachträglich im kantonalen Amtsblatt vom 18. Oktober 2023. Für diese Publikation sind nach Angaben des Regierungsstatthalteramts Seeland Kosten von CHF 20.00 entstanden. Diese werden separat ausgeschieden und gestützt auf Art. 52 BewD36 der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso der Publikationskosten erfolgt durch das Regierungsstatthalteramt Seeland. c) Da keine Partei anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Folglich sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid