Andererseits hätten die Beschwerdeführenden aus dem geltend gemachten Publikationsfehler mangels eigener Betroffenheit ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten können.35 Auch die Ergänzung des angefochtenen Gesamtentscheids mit der Auflage hat untergeordnete Bedeutung und wurde von den Beschwerdeführenden nicht gerügt. Vielmehr haben es die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall bei einer pauschalen Kritik an der Vereinbarkeit der Anlage mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz belassen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten der BVD von CHF 3200.00 den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 108 As. 1 VRPG).