den ist (vgl. E. 3). Zudem hat die BVD der Klarheit halber den angefochtenen Gesamtentscheid von Amtes wegen mit einer Auflage betreffend die Farbgebung ergänzt. Diese Umstände ändern jedoch nichts an der Verlegung der Verfahrenskosten. Einerseits ist die Rüge der mangelhaften Publikation nur von untergeordneter Bedeutung; die nachträgliche Publikation hat weder zu Einsprachen noch zu Rechtsverwahrungen geführt. Andererseits hätten die Beschwerdeführenden aus dem geltend gemachten Publikationsfehler mangels eigener Betroffenheit ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten können.35