11 GebV zusätzlich erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 3200.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall dringen die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag nicht durch. Sie gelten damit als unterliegende Partei. Zwar hat die BVD während des Beschwerdeverfahrens nachträglich die Publikation des Baugesuchs im kantonalen Amtsblatt veranlasst, womit die diesbezügliche Rüge gegenstandslos gewor-