a) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass ein Betrieb der adaptiven Antennen mit Anwendung des Korrekturfaktors auf die maximale Sendeleistung nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Das Vorhaben wurde während des Beschwerdeverfahrens im kantonalen Amtsblatt publiziert. Die Baugesuchsunterlagen sind korrekt. Die geplante Mobilfunkanlage hält die Grenzwerte der NISV, beurteilt nach einem «Worst-Case-Szenario», ein. Aus heutiger Sicht sind auch ein taugliches QS- System und Messverfahren für solche adaptiven Antennen vorhanden. Der Beurteilung der OLK folgend ist das Vorhaben mit dem Ortsbild- und Denkmalschutz vereinbar.