Die OLK empfiehlt daher, den Mast in feuerverzinktem Stahl und die Antennenkörper an der Mastspitze in farblosem, mattem Aluminium auszuführen. Der Empfehlung der OLK zur Farbgebung ist zu folgen, zumal sich die Beschwerdegegnerin der entsprechenden Empfehlung im Beschwerdeverfahren nicht widersetzt hat. Zur Klarstellung wird der angefochtene Entscheid daher von Amtes wegen mit der Auflage ergänzt, dass der Mast in feuerverzinktem Stahl und die Antennenkörper an der Mastspitze in farblosem, mattem Aluminium auszuführen sind. Die Auflage zur Farbgebung stellt sicher, dass für die geplante Anlage keine glänzenden Farben gewählt werden dürfen.