Das Gegenteil ist der Fall. Der Beurteilung der OLK folgend erscheint es im vorliegenden Fall sinnvoll, die Mobilfunkanlage als Infrastruktureinrichtung am vorgesehenen Standort zu platzieren. Insofern liegt aus Sicht des Ortsbild- und Denkmalschutzes keine besonders sensible Umgebung vor. Nach dem Baugesuch soll der Mast aus Stahl und die Antennenkörper an der Mastspitze aus Aluminium ausgeführt werden.33 Bezüglich der Farbgebung hat die Beschwerdegegnerin in den Baugesuchsunterlagen keine Angaben gemacht. Die OLK empfiehlt daher, den Mast in feuerverzinktem Stahl und die Antennenkörper an der Mastspitze in farblosem, mattem Aluminium auszuführen.