Bei der Konkretisierung der erwähnten Formulierung bedarf es oft eines besonderen Fachwissens. Die OLK berät unter anderem Justizbehörden in Fragen der Ästhetik (Art. 4 Abs. 1 OLKV28). Schliesslich dürfen gemäss Art. 10b Abs. 1 BauG Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. f) Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Mobilfunkanlagen unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht ohne Weiteres mit Gebäuden, auf welche die Gestaltungsnormen in erster Linie zugeschnitten sind, vergleichen lassen. Zum einen ist das Erscheinungsbild einer Mobilfunkanlage – namentlich Durchmesser und Höhe des