e) Art. 7 Abs. 2 GBR 2008 geht mit dem Erfordernis «gute, einheitliche Gesamtwirkung» über die Generalklausel von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus, womit ihm selbstständige Bedeutung zukommt.26 Die Formulierung «gute, einheitliche Gesamtwirkung» stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar. Wird die Anwendung einer von der Gemeinde erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.27 Bei der Konkretisierung der erwähnten Formulierung bedarf es oft eines besonderen Fachwissens.