36 Abs. 1 BauG). Hat eine neue Nutzungsordnung bei der Gesucheinreichung bereits öffentlich aufgelegen und tritt diese während eines laufenden Verfahrens in Kraft, so ist ausschliesslich das neue Recht massgebend. Die öffentliche Auflage der Revision der Ortsplanung fand im vorliegenden Fall vom 7. Januar 2022 bis zum 7. Februar 2022 statt, also nach der Einreichung des Baugesuchs am 1. Mai 2020. Das Vorhaben ist folglich nach den Ästhetikvorschriften des GBR 2008 zu beurteilen. Die Ästhetikvorschrift von Art. 7 Abs. 2 GBR 2008 lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt: