b) Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, angesichts der Positionierung der Anlage in der Industriezone in unmittelbarer Nähe zu den dominanten Industriegebäuden der Zuckerfabrik, den Silos und Hochkaminen seien keine negativen Einflüsse auf das Orts- und Landschaftsbild zu befürchten. c) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BauG). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine «ästhetische Generalkausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots.