Dementsprechend wirke die geplante Anlage auf die Anwohnerinnen und die Anwohner in ihrem ortsbildnerischen Empfinden als Fremdkörper. Es ist fraglich, ob die pauschalen und unbelegten Rügen zum Orts- bild- und Denkmalschutz den Anforderungen der Begründungspflicht nach Art. 32 Abs. 2 VRPG genügt. Die Frage kann vorliegend offen bleiben, da die Rügen unbegründet sind.