von Abnahmemessungen bei den adaptiven Antennen als unbegründet. c) Aus den Erwägungen ergibt sich, dass der Vollzug im Zusammenhang mit adaptiven Antennen, die nach dem «Worst-Case-Beurteilung» bewilligt worden sind, möglich ist. Weshalb die Stadt Biel im vorliegenden Fall nach Ansicht der Beschwerdeführenden Abnahmemessungen verlangen soll, ist nicht nachvollziehbar. Zum einen befindet sich der Anlagestandort nicht auf dem Gebiet der Stadt Biel, sondern auf dem Gemeindegebiet Aarberg. Zum anderen ist im Kanton Bern das AUE gemäss Art. 11b Abs. 1 Bst. i Ziffer 2 OrV WEU22 für den Vollzug im Bereich des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen zuständig.