b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet mit Verweis auf das von ihr mit der Beschwerdeantwort eingereichte Argumentarium, die Einhaltung der bewilligten Sendeleistungen und der Neigungswinkel würden durch ihr zertifiziertes QS-System sichergestellt. Dieses dokumentiere gegenüber den zuständigen Behörden, dass die bewilligten Leistungen mittels einer automatisierten Überprüfungsroutine der Sendeleistung wie auch der Neigungswinkel im Betrieb eingehalten würden. Das Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass das vom BAFU empfohlene QS-System den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen genüge.